Andere ärztliche Berichte, welche eine höhere Integritätsentschädigung berechnen und begründen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht einreichen. Die zugesprochene Entschädigung für einen Integritätsschaden von 10% ist somit nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 2-2021 vom 7. September 2021 84 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang