Es sei - wie Dr. C. angemerkt habe - zukünftig mit einem erhöhten Arthroserisiko des oberen Sprunggelenkes zu rechnen. Da momentan jedoch weder deren zeitliches Eintreten noch qualitatives Ausmass beurteilt werden könne, werde bei dessen Eintreten im Rahmen einer Rückfallmeldung eine entsprechende Neubeurteilung des Integritätsschadens notwendig. 83 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang