Die Beurteilung des Integritätsschadens von 10% durch Dr. C. sei äusserst grosszügig, da vergleichbare Erkrankungen zugezogen worden seien, um eine Integritätsentschädigung momentan überhaupt erst zu ermöglichen. Bei strenger Auslegung der SUVA Tabellen bei konsolidierter Fraktur, muskulärem Weichteilschaden, geringer Chondropathie im OSG und freiem Bewegungsausmass der beteiligten Nachbargelenke mit nur geringen funktionellen Defiziten müsste nach den Tabellen der SUVA kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden erhoben werden.