Der unterschwellig durchklingende Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine zu gering beurteilte Integritätsentschädigung vor, sei daher objektiv nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung des Integritätsschadens von 10% durch Dr. C. sei äusserst grosszügig, da vergleichbare Erkrankungen zugezogen worden seien, um eine Integritätsentschädigung momentan überhaupt erst zu ermöglichen.