Um dem Versicherten trotzdem eine Integritätsentschädigung zu gewähren, habe Dr. C. die vorliegenden Befunde mit anderen - nicht vorliegenden - Krankheiten theoretisch verglichen. Dies sei ein übliches Verfahren, um den Versicherten eine Integritätsentschädigung zugestehen zu können, wenn diese nach strenger Interpretation der Tabellen gar nicht bestehe. Der unterschwellig durchklingende Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine zu gering beurteilte Integritätsentschädigung vor, sei daher objektiv nicht nachvollziehbar.