Dr. med. E. bestätigte diese Bewertung dahingehend, als dass in den Tabellen der SUVA weder die beschriebenen geringen funktionellen Einschränkungen, noch das verheilte Weichteiltrauma, noch der aktuelle Status des sich zukünftig eventuell arthrotisch entwickelnden Sprunggelenkes (mit aktuell noch geringem osteochondrotischem Schaden) berücksichtigt würden. Um dem Versicherten trotzdem eine Integritätsentschädigung zu gewähren, habe Dr. C. die vorliegenden Befunde mit anderen - nicht vorliegenden - Krankheiten theoretisch verglichen.