Es lägen also die Voraussetzungen für einen Integritätsschaden vor. Die Störungen durch die Vernarbung im vorderen supramalleolären Bereich infolge der tiefen Rissquetschwunde zusammen mit den posttraumatischen Veränderungen der linken Beinmuskulatur mit Ermüdung und Restschmerzen seien mit einer partiellen Verletzung des Nervus peroneus vergleichbar, was gemäss Suva-Tabellen 2.2 und 21.2 einem Beeinträchtigungsgrad von 5% entspreche.