4.3. Selbst wenn jedoch dieser Antrag geprüft würde, entspräche die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10% jedenfalls den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 24 UVG i.V.m. Anhang 3 UVV. So hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die beiden ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C. und Dr. med. E., welchen wie bereits ausgeführt voller Beweiswert zukommt, die Integritätsentschädigung verfügt.