Auch muss er als Finanzanalyst keine längeren Strecken über die von ihm maximal möglichen 600 Meter gehen und keine schweren Lasten tragen. Es bestehen somit keine Zweifel an der Beurteilung der Vertrauensärzte Dr. med. C. und Dr. med. E., dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Finanzanalyst zumindest seit dem 1. Januar 2020 voll arbeitsfähig ist und somit auch keinen Rentenanspruch hat.