Trotz der Einschränkungen des Beschwerdeführers durch den im Jahr 2017 erlittenen Unfall ist es ihm folglich möglich, auch Reisen zu Kunden zu unternehmen, zumal er nach seinen eigenen Angaben kürzere geschäftliche Reisen problemlos mit einem Fahrzeug mit Automatikantrieb vornehmen kann und er bei weiteren Reisen mit Zug oder Flugzeug die Möglichkeit hat, aufzustehen und sich etwas zu bewegen. Auch muss er als Finanzanalyst keine längeren Strecken über die von ihm maximal möglichen 600 Meter gehen und keine schweren Lasten tragen.