Einschränkungen bestünden lediglich für das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf schwankenden Untergründen wie z.B. Schwimmstegen. Für sitzende, stehende oder gehende Tätigkeiten sowie Treppensteigen und das Gehen auf unregelmässigen Untergründen bestünden aufgrund des vorliegenden klinischen und radiologischen Befundes keine Einschränkungen.