So sei der Beschwerdeführer bei unauffälligen Bewegungsausmassen der Gelenke der unteren Extremität, seitengleichen Kraftgraden, geringen, physiologisch kaum relevanten Einschränkungen in der Fuss- und Grosszehenhebung sowie reizlos verheilten Narben, mit Dysästhesien und Druckdolenzen über den Frakturspalten, in seiner angestammten Tätigkeit ab 1. Januar 2020 vollumfänglich arbeitsfähig. Einschränkungen bestünden lediglich für das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf schwankenden Untergründen wie z.B. Schwimmstegen.