Dies treffe ebenfalls für die rezidivierenden Schwellungen des Sprunggelenkes und die Druckdolenz über dem ehemaligen Frakturspalt zu. So sei der Beschwerdeführer bei unauffälligen Bewegungsausmassen der Gelenke der unteren Extremität, seitengleichen Kraftgraden, geringen, physiologisch kaum relevanten Einschränkungen in der Fuss- und Grosszehenhebung sowie reizlos verheilten Narben, mit Dysästhesien und Druckdolenzen über den Frakturspalten, in seiner angestammten Tätigkeit ab 1. Januar 2020 vollumfänglich arbeitsfähig.