Dr. med. E. stützte in seinem Bericht vom 26. September 2020 die Feststellung von Dr. med. C. vom 13. Dezember 2019, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Finanzberater mit teilweise Aufgaben im Aussendienst ab 1. Januar 2020 wieder voll arbeitsfähig sei. Er gab an, der ausführliche Untersuchungsbefund von Dr. med. C. sowie der Kurzbefund von Dr. D. würden ein nahezu uneingeschränktes Bewegungsausmass von Knie- und Sprunggelenken, eine gering reduzierte 81 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang