Diesen Berichten stünden keine Berichte gegenüber, die es ermöglichen würden, die Lage anders zu beurteilen. Aufgrund der klaren Lage ergehe somit eindeutig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zumindest seit dem 1. Januar 2020 vollständig arbeitsfähig ist und somit auch keinen Rentenanspruch anmelden könne. 3.3. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).