3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er sage weder konkret, um welche von ihm behaupteten offensichtlichen Einschränkungen es sich handle, noch weise er auf Akten oder Berichte hin oder bringe neue Arztberichte ein. In den Akten attestiere kein einziger Bericht, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2020 je arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst der Beschwerdeführer sage nur sehr beiläufig, dass seine Arbeitsfähigkeit weitgehend ausgeschlossen sei, ohne einen konkreten Prozentsatz oder andere konkreten Elemente anzugeben.