3. 3.1. Der Beschwerdeführer sieht überdies seine Arbeitsfähigkeit weitgehend als ausgeschlossen. So behaupte Dr. E. in einer wenigstens kleinlichen Aussage, dass es allenfalls eine Einschränkung beim Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Arbeiten auf Bohrinsel geben würde. Er könne auch erwähnen, auf dem Drahtseil laufen oder Trapezkünstler zu sein. Der Beschwerdeführer sei Finanzanalyst und Betriebswirtschafter, aber er arbeite nicht nur mit dem Kopf: Er müsse zum Kunden, auch ins Ausland, reisen und er müsse sich wohl mit dem Auto wie mit dem Flugzeug fortbewegen können.