Die persistierende Varusfehlstellung habe weder die subjektiven Beschwerden des Versicherten noch die funktionellen und objektiven Einschränkungen verursacht. Nach dem langen Heilungsverlauf sei aus rein chirurgischer Sichtweise von einer weiteren OP, die zu keiner höhergradigen Besserung des aktuellen Befundes führe, abzuraten. Er interpretiere den Arztbericht des Spitals Balgrist so, dass dem Versicherten nur eine weitere, noch mögliche Therapieoption dargelegt worden sei. Bei konsolidierter Fraktur mit 1-2-gradiger Achsabweichung und Kallusbildung liege ein medizinischer Endzustand vor.