C. hat wohl noch anlässlich seiner ersten ärztlichen Untersuchung vom 30. Oktober 2018 empfohlen, einen Versuch mit lokalen Stosswellenbehandlung durchzuführen und bei anhaltender Pseudoarthrose eine chirurgische Revision mit Versorgung der Pseudoarthrose vorzunehmen. Dies steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht im Widerspruch mit dessen Angaben im Gutachten vom 13. Dezember 2019, zumal im Oktober 2018 die Tibiafraktur noch nicht konsolidiert und die distale Fibulafraktur nur teilweise konsolidiert und auch die Wiederaufnahme der Arbeit im vollen Umfang noch nicht möglich gewesen sei.