Für den Abschluss der medizinischen Behandlung ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung somit nicht vorausgesetzt (vgl. Berger, a.a.O., Art. 24 N 9). Ob eine Behandlung tatsächlich durchgeführt wird, ist für sich allein nicht entscheidend, kann aber ein gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Besserungsaussichten darstellen (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 14). 2.4. Dr. med. C. und Dr. med. E. haben die Erfolgsaussichten des von der Klinik Balgrist am 11. Juni 2019 vorgeschlagenen operativen Eingriffs einer Korrekturosteotomie beurteilt.