Unbedeutende Verbesserungen sowie nur vorübergehende Verbesserungen des Gesundheitszustandes oder Verbesserungen allein der Befindlichkeit genügen diesem Erfordernis nicht. Die blosse Möglichkeit eines positiven Resultats einer weiteren ärztlichen Behandlung gibt keinen Anspruch auf deren Durchführung. Für den Abschluss der medizinischen Behandlung ist ein Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung somit nicht vorausgesetzt (vgl. Berger, a.a.O., Art.