O., Art. 24 N 11). Weil es primär auf die Steigerung der Arbeitsfähigkeit ankommt, ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss in aller Regel erreicht, wenn die versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbstätig sein kann, da sich eine weitere Besserung ihrer Befindlichkeit nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Flückiger, a.a.O., 2019, Art. 19 N 11; Geertsen, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar UVG, 2018, Art.