2.3. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage bisher auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 61 N 107).