C. seien sich darüber einig, dass der operative Eingriff der Korrekturosteotomie die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht verbessern würde, womit sie sich klar über den erreichten Endzustand ausgesprochen hätten. Dieser könne nicht ernsthaft angezweifelt werden, und es gebe keine Themenbereiche, die einem eventuellen Gutachter zur Beantwortung vorgelegt werden sollten. Schliesslich behaupte der Beschwerdeführer auch nicht, dass er den Eingriff der Korrekturosteotomie durchführen wolle. Der Endzustand nach Art. 19 UVG sei somit gegeben.