2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gestützt auf die gesamten Akten zuverlässig beurteilbar, ohne dass es dabei eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG bedürfe. Die Aktenlage sei eindeutig und es bedürfe keines solchen Gutachtens. Der gesamte Sachverhalt und die medizinische Situation sei vollständig abgeklärt. Dr. med. E. und Dr. med. C. seien sich darüber einig, dass der operative Eingriff der Korrekturosteotomie die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht verbessern würde, womit sie sich klar über den erreichten Endzustand ausgesprochen hätten.