1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe gegen Art. 44 ATSG verstossen, da er das Gutachten von Dr. med. E. erst erhalten habe, als er den Einspracheentscheid erhalten habe, ist nicht gerechtfertigt. So sieht der Gesetzgeber eine Anwendung von Art. 44 ATSG, nach welchem der Versicherungsträger der versicherten Person den Namen der Gutachterperson bekannt zu geben hat, sofern sie zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholt, auf versicherungsinterne Ärzte nicht vor (vgl. BGE 136 V 123). Der Bericht von Dr. med.