Die Bewertung sei sogar von Dr. med. E. als grosszügig angesehen worden, er erklärte, dass streng genommen keine Entschädigung gerechtfertigt sei. Mangels punktueller Rüge und neuer Beweise bestehe kein Anlass, von der Entscheidung abzuweichen, den Anspruch auf Behandlung und Taggelder mit Wirkung per 31. Dezember 2019 einzustellen und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. 9. Gegen den Einspracheentscheid der B. AG reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 1. Februar 2021 die auf Italienisch abgefasste Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein.