Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Gesundheitszustand des Versicherten i.S.v. Art. 19 UVG als stabil zu betrachten sei. Der Bericht von Dr. med. C. zeige deutlich, dass sich die Situation nach dem Unfall inzwischen stabilisiert habe. Die Frakturen seien konsolidiert und die Weichteile hätten sich mit bloss geringer Restfunktionsstörung erholt. Weitere Behandlungen seien nicht indiziert und würden nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten führen.