1.5. Der Argumentation des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. ist somit beizupflichten. Entsprechend fehlt vorliegend die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung, womit der Beschuldigte weder wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB noch wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB bestraft werden darf. (…) 3. Der Beschuldigte ist somit vollumfänglich freizusprechen und die Berufung abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 2-2021 vom 6. Juli 2021