Dabei verkennt die Berufungsklägerin, dass Art. 34 Abs. 1 BankG ausdrücklich bestimmt, die Anordnung der Konkursliquidation insolventer Banken durch die FINMA (sog. Bankenkonkurs) habe die Wirkung einer Konkurseröffnung nach Art. 197 bis Art. 220 SchKG. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber wie oben ausgeführt verzichtet, die Konkursgründe im SchKG um die handelsrechtliche Liquidation nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zu erweitern. Vielmehr ist bei einer angeordneten Liquidation zufolge Organisationsmängel einer Gesellschaft, bei welcher eine Überschuldung festgestellt wird, zusätzlich beim Konkursrichter die Konkurseröffnung zu beantragen.