1.4. Die Berufungsklägerin verweist auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 144 IV 52, welches die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 165 StGB erachtet habe. Diese bundesgerichtliche Argumentation sei ebenfalls auf die Auflösung wegen Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b OR zutreffend, zumal vorliegend die B. GmbH nachweislich überschuldet gewesen sei. Dabei verkennt die Berufungsklägerin, dass Art. 34 Abs. 1 BankG ausdrücklich bestimmt, die Anordnung der Konkursliquidation insolventer Banken durch die FINMA (sog. Bankenkonkurs) habe die Wirkung einer Konkurseröffnung nach Art.