1.3. Einzig mit der Formulierung im Dispositiv «Über die B. GmbH wird am 22. März 2019 um 08:30 Uhr der Konkurs eröffnet» im Entscheid E 20-2019 des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 22. März 2019 betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft ist kein Konkurs nach SchKG eröffnet worden. Diese Formulierung ist wohl nicht präzise. Sie kann aber keinen neuen, gesetzlich nicht vorgesehenen, materiellen Konkurs nach SchKG schaffen, zumal der Konkursgrund nach SchKG fehlt. Daran ändert auch die nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung im Entscheid (Beschwerde statt Berufung) nichts.