sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen haben, welches dann den Konkurs eröffnet. Die Liquidation zufolge Organisationsmangel zieht jedoch weiterhin nicht automatisch die Konkurseröffnung nach sich (vgl. Graf, Konkursreiterei: Phänomen-rechtliche Einordnung-Bekämpfung, in: BlSchKG 2019, Heft 1, S. 3; Geiger, a.a.O., Art. 163 N 15; Lorandi, a.a.O., S. 1394).