Diese Strafrechtslücke - eine illiquide oder überschuldete Gesellschaft kann kostenlos entsorgt werden, ohne dass strafrechtliche Konsequenzen drohen - wurde mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Regelung von Art. 731b Abs. 4 OR geschlossen, wonach die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren, 71 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang