Im Strafrecht gilt das strikte Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege nach Art. 1 StGB). Aufgrund dessen kann die richterliche Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs bzw. handelsrechtliche Auflösung nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht einer Konkurseröffnung gleichgesetzt werden und sie genügt mangels formeller Konkurseröffnung nicht für die Strafbarkeit. Diese Strafrechtslücke - eine illiquide oder überschuldete Gesellschaft kann kostenlos entsorgt werden, ohne dass strafrechtliche Konsequenzen drohen - wurde mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Regelung von Art.