Konkurseröffnung bedeutet gerichtliche Eröffnung des Konkurses gemäss SchKG. Eine Konkurseröffnung von Amtes wegen ist im SchKG grundsätzlich nicht vorgesehen, und die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist abschliessend in Art. 190 bis Art. 193 SchKG geregelt. Die Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs, ohne dass eine Konkurseröffnung des Konkursrichters nach SchKG vorausgeht, ist ungewöhnlich und singulär. Im Fall von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR fehlt es an einem Konkursgrund gemäss SchKG und an einer Konkurseröffnung.