Als Grund für diese weitgehende Möglichkeit wird in der Botschaft angeführt, dass sich gezeigt habe, dass Gesellschaften, die durch richterlichen Beschluss aufgelöst wurden, manchmal ihre Geschäftstätigkeit fortgesetzt hätten. Selbst wenn aber grundsätzlich die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts herangezogen werden, handelt es sich bei der Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht um eine Konkurseröffnung im eigentlichen Sinn, sondern um einen richterlichen Auflösungsentscheid. Konkurseröffnung bedeutet gerichtliche Eröffnung des Konkurses gemäss SchKG.