Ordnet das Gericht die Liquidation aufgrund mangelhafter Organisation einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an, so erfolgt dies selbst dann nach den Vorschriften über den Konkurs, wenn die Gesellschaft nicht überschuldet ist. Als Grund für diese weitgehende Möglichkeit wird in der Botschaft angeführt, dass sich gezeigt habe, dass Gesellschaften, die durch richterlichen Beschluss aufgelöst wurden, manchmal ihre Geschäftstätigkeit fortgesetzt hätten.