7. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. (nachfolgend Berufungsklägerin) reichte mit Eingabe vom 30. März 2021 Berufung ein. 70 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 8. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2021 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde. (…) III. 1. 1.1. Vorliegend ist strittig, ob eine Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung vorgelegen hat.