6. Am 16. März 2021 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt bzw. der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gleichentags zugestellt. Dieses wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, als dass eine in den zur Frage stehenden Tatbeständen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung geforderte rechtskräftige Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbestimmung nicht gegeben sei, weshalb keine Strafbarkeit begründet werden könne und der Beschuldigte freizusprechen sei.