«1. A. wird vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und von der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB freigesprochen. (…)» 5. Gegen dieses Urteil, welches am 9. März 2021 an die Parteien versandt wurde, meldete die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gleichentags Berufung an.