1. Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2019 (Proz. Nr. ST.2019.389) sprach die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. A. der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 125.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen.