11. Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung Die Konkurseröffnung ist sowohl beim Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) als auch beim Tatbestand der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) objektive Strafbarkeitsbedingung. Bei der Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR (gültig bis 31.12.2020) handelt es sich mangels Konkursgrund gemäss SchKG nicht um eine Konkurseröffnung im eigentlichen Sinn, sondern um einen richterlichen Auflösungsentscheid. Sie genügt nicht für die Strafbarkeit. Erwägungen: I.