3. Der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 ist demnach aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss obiger Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend die Invalidenrente über den Anspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 74), braucht diese auch nicht aufgehoben zu werden. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 12-2020 vom 20. April 2021 69 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang