2.6. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2). Die offenen Fragen betreffend die Konzentrationsfähigkeit und der genau umschriebenen zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers bedürfen einer einlässlichen ärztlichen Auseinandersetzung und sind demnach vorerst zu beantworten, bevor das entsprechende Kompetenzniveau ausgewählt und die passenden Angebote auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geprüft werden können.