Hinzu kommt, dass dem Kreisarzt kein neuerer Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Hausarztes Dr. med. E., sondern einzig dessen Bericht vom 7. Juni 2016, welcher damals bereits knapp zwei Jahre alt war, zugrunde lag. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, in welchem Kontext Dr. med. E. der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. Januar 2020 mitteilte, dass er knapp zwei Jahre nach der kreisärztlichen Begutachtung zu keinen anderen Ergebnissen komme, der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nach wie vor erheblich eingeschränkt sei, es sei zu keiner wesentli-