Es ist nicht ersichtlich, ob die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers Bestandteil der kreisärztlichen Untersuchung war, finden sich im entsprechenden Bericht keine Angaben, ob die neuropathischen Schmerzen oder die starken Schmerzmittel beim Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen verursachen oder nicht bzw. ob diese im Rahmen einer Medikationsanpassung vermindert werden könnten. Hinzu kommt, dass dem Kreisarzt kein neuerer Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Hausarztes Dr. med. E., sondern einzig dessen Bericht vom 7. Juni 2016, welcher damals bereits knapp zwei Jahre alt war, zugrunde lag.