Inwiefern er dieses Wissen bei einer Erwerbstätigkeit auch verwerten kann, hängt weitgehend von der Intensität der von ihm geltend gemachten Konzentrationsprobleme und der neuropathischen Schmerzen ab. Der Kreisarzt, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stützte, machte diesbezüglich keine Angaben. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits am 13. Juli 2016 gegenüber dem Case-Manager der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass es ihm wegen der Schmerzen und durch 68 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang