Ob überdies der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine komplexe praktische Tätigkeit anbietet, bei welcher der Beschwerdeführer Arbeiten, die ihm bei der B. AG wegen der eingeschränkten Armfunktion nicht mehr zumutbar waren, nicht mehr auszuführen hat, ist fraglich. Um dies beantworten zu können, sind vorerst die für den Beschwerdeführer noch infrage kommenden Tätigkeiten genau zu umschreiben.