Sie lässt es bei ihrem Hinweis, der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses Wissen als Führungsperson in der Gastrobranche, bewenden und erläutert nicht, inwiefern eine solche Tätigkeit den beeinträchtigten Arm weniger beanspruchen würde als diejenige, welche der Beschwerdeführer bis zum Unfall ausgeübt hat. Ob überdies der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine komplexe praktische Tätigkeit anbietet, bei welcher der Beschwerdeführer Arbeiten, die ihm bei der B. AG wegen der eingeschränkten Armfunktion nicht mehr zumutbar waren, nicht mehr auszuführen hat, ist fraglich.